Privatinsolvenz für Verbraucher Jedermann kann durch widrige Umstände völlig unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten. Der Druck der Gläubiger und der wachsende Schuldenberg rauben dem Betroffenen jede positive Zukunfts-Perspektive. Die Privatinsolvenz mit daran anschließender Restschuldbefreiung bietet verschuldeten Personen einen Weg aus der Überschuldung. Aus dieser Sichtweise kann die Verbraucherinsolvenz durchaus positiv gewertet werden: Es ist der Beginn eines finanziellen Neuanfangs.

Vier Tipps vor dem Insolvenzantrag

1. Nehmen Sie Gehaltspfändungen halbwegs gelassen

Zunächst müssen Sie wissen, dass Ihnen nicht das gesamte Einkommen gepfändet wird, sondern nur ein Teil davon. Die Höhe hängt vom Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten ab.

Über den Freibetrag können Sie auch in der Verbraucherinsolvenz nach Belieben verfügen. Wenn Sie bedenken, dass ab sofort keine Gläubigerzahlungen mehr leisten müssen und Ihnen der gesamte Freibetrag fürs Leben zur Verfügung steht, werden Sie wieder ganz ordentlich leben können.

Auch eine Gehaltspfändung beim Arbeitgeber müssen Sie nicht befürchten, dies ist kein Entlassungsgrund.

2. Eröffnen Sie ein neues Konto

Falls Ihr Girokonto im Minus ist oder bereits gesperrt, wird die Bank Ihnen das Konto wahrscheinlich fristlos kündigen. Das gleiche gilt, wenn Ihr Girokonto zwar ein Plus aufweist, Sie aber bei der gleichen Bank anderweitig Schulden haben.

Nach einer fristlosen Kündigung stehen Sie möglicherweise ohne Geld da, weil nicht mal mehr eine Einkommens-Überweisung erfolgen kann. Diese Situation müssen Sie unbedingt vermeiden!

Suchen Sie sich eine neue Bank und eröffnen Sie ein neues Konto. Die Bank mit dem alten (Minus-) Konto behandeln Sie ab sofort wie einen Gläubiger in der Verbraucherinsolvenz. Lesen Sie hier, wie Sie auch bei negativem Schufa-Eintrag ein neues Konto bekommen.

3. Stellen Sie die Zahlungen ein

Nachdem das neue Konto eingerichtet ist, stellen Sie jegliche Zahlungen an die Gläubiger ein. Miete, Strom und alle Dauerschuldverhältnisse, die auch im „neuen Leben“ gelten sollen, bedienen Sie natürlich weiter. Ansonsten gibt es keine Ausnahme. Pleite ist pleite!

Auch die Androhung des Gerichtsvollziehers oder gar Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann Ihnen gleichgültig sein. Haben Sie sich für die Verbraucherinsolvenz entschieden, verschlechtert die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Ihre Rechtslage nicht.

4. Retten Sie, was gerettet werden darf

Machen Sie sich Gedanken darüber, welche Ihrer Vermögenswerte Sie vor der Verbraucherinsolvenz noch „retten“ können.

Besitzen Sie beispielsweise ein Auto oder eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von etwa 1000 Euro, werden Sie sich überlegen, ob Sie diese vorher auflösen und das Geld verwenden können.

Grundsätzlich gilt: Derartige „Beseitigungsmaßnahmen“ sind bei Strafe verboten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie das Geld zum Lebensunterhalt brauchen.

Lösen Sie beispielsweise die schon erwähnte Lebensversicherung für 1000 Euro auf, so wird man das tolerieren, wenn Sie von dem Geld Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Das heißt im Klartext, dass Sie bei einem Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze einen Betrag bis zur Pfändungsgrenze zuschießen dürfen. Von allem, was darüber liegt, lassen Sie besser die Finger.

 

Quelle: Verbraucherinsolvenz Private Insolvenz Rechtsanwalt Franzke Berlin

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