Zur Vorbereitung einer Insolvenz ist es besonders wichtig, dass Sie ein neues Gehaltskonto einrichten. Befindet sich das derzeitige Gehaltskonto im Minus, ist ein neues Konto geradezu überlebenswichtig.

Mit dem neuen Konto vermeiden Sie zweierlei:

    • Kontopfändung: Weil das Konto neu ist und deswegen kein Gläubiger kennt, kann es vorläufig nicht gepfändet werden.

 

  • Totalverlust eines Monatseinkommens: Ist Ihr Gehaltskonto derzeit im Minus, wird die Bank das Konto schließen, sobald sie von der Insolvenz erfährt. Dann fehlt Ihnen ein Monatsgehalt. Die Freigabe ist nicht gerichtlich erzwingbar, weil die Bank Ihr Gehalt mit den Schulden verrechnen darf.

Suchen Sie sich eine neue Bank und eröffnen Sie ein neues Konto. Die Bank mit dem alten (Minus-) Konto behandeln Sie ab sofort wie einen Gläubiger im Insolvenzverfahren (und tragen Sie die alte Bank auch in der Gläubigerliste ein).

 
Will Ihnen die neue Bank aufgrund von SCHUFA-Einträgen kein neues Konto geben, fragen Sie nach einem so genannten Pfändungsschutz-Konto oder auch P-Konto genannt.

Das P-Konto schützt vor Pfändung und die Banken sind verpflichtet, Ihnen ein solches Konto einzurichten. Das ist die gute Nachricht.

Allerdings hat ein P-Konto seine Tücken, die Sie unbedingt beachten müssen:
 

Das P-Konto schützt immer nur das Guthaben unter dem so genannten Sockelbetrag. Der Sockelbetrag beginnt bei 1.050 EUR.

Ist das Guthaben auf dem P-Konto höher als der Sockelbetrag wird dieser Betrag automatisch abgeschöpft. Solange Sie unterhalb dem Sockelbetrag verdienen, ist das egal, aber wenn Sie beispielsweise 1.500 EUR netto verdienen, würde man Ihnen 450 EUR vom Konto abschöpfen.
 

Dies ist ärgerlich, denn eigentlich steht den Gläubigern gemäß gesetzlicher Pfändungstabelle lediglich ein Betrag von ca. 300 EUR zu. 150 EUR gehen durch das P-Konto verloren.

Um dies zu vermeiden, muss man später bei Gericht extra einen Antrag auf Erhöhung des Sockelbetrages stellen. Das ist kompliziert und aufwändig, aber anders kommen Sie nicht an das Geld, das Ihnen gesetzlich zusteht.
 

Falls Sie Unterhaltspflichten haben oder Kindergeld beziehen, können Sie sich von uns eine Bescheinigung über die Erhöhung des Sockelbetrages ausstellen lassen, welche Sie zur Bank einreichen. Der Sockelbetrag erhöht sich dann bei einer Unterhaltspflicht auf 1.665 EUR, (Pfändungsgrenze 1.470 EUR plus Kindergeld 185 EUR).

 
Achtung: Das Guthaben auf dem P-Konto muss außerdem zum Monatsende vollständig aufgebraucht sein, sonst wird die Bank auch diesen Betrag automatisch abschöpfen. Sparen mit einem P-Konto geht also nur unter dem Kopfkissen.

Auch wenn das P-Konto ziemliche Umstände bereiten kann: Eröffnen Sie dennoch ein P-Konto und nicht ein normales Konto. Solange das Konto nicht gepfändet ist, funktioniert das P-Konto ohnehin wie ein normales Konto und später in der Insolvenz werden Sie das P-Konto ohnehin brauchen.

 
Es hat sich in den letzten Jahren durchgesetzt, dass die Insolvenzverwalter normale Konten als zur Insolvenzmasse gehörend ansehen und auflösen und das Guthaben verwerten. Nur das P-Konto schützt Sie vor derartigen Unanehmlichkeiten.

 
Sobald das neue Konto eingerichtet ist, lassen Sie dorthin sofort Ihr Einkommen überweisen. Melden Sie außerdem alle wichtigen Zahlungen, wie z. B. Miete, auf das neue Konto an. Das alte Konto können Sie dann einfach ignorieren und „an die Wand fahren“ lassen. Darum wird sich der Insolvenzverwalter später kümmern.

Quelle: Verbraucherinsolvenz neues Konto einrichten

 

 

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