Lohnt es sich bis zum 01.07.2014 mit der Privatinsolvenz zu warten?

Die Reform des Verbraucherinsolvenzrechts 2014 Aufgrund einer zunehmenden Verschuldung privater Haushalte, welche häufig auf nicht steuerbare Faktoren zurückzuführen (z.B. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Scheidung) ist, hat der Gesetzgeber nunmehr beschlossen, verschuldeten Privatpersonen durch die Reform des Insolvenzverfahrens ab 01.07.2014 einen schnelleren Weg in die Schuldenfreiheit zu eröffnen. Danach erlangt ein Schuldner

1) sofort die Restschuldbefreiung, wenn kein Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, innerhalb der vom Gericht zu bestimmenden Frist, seine Forderung zur Insolvenztabelle anmeldet hat (diese Regelung gilt jetzt schon) und die Verfahrenskosten gedeckt sind;

2) nach 3 Jahren, wenn er an die Gläubiger bis dahin 35% seiner Schulden zurück und zusätzlich die Verfahrenskosten (Gerichts- und Treuhänderkosten) bezahlt hat.

3) nach 5 Jahren, wenn die Verfahrenskosten bezahlt sind.

Ansonsten verbleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren erteilt wird. Für viele verschuldete Personen bewirken diese Neuregelungen allerdings keine Erleichte-rung auf dem Weg zur Entschuldung, da 35 % des Schuldenbetrages und die Verfahrenskosten (ca. € 1.500,00 bis € 2.000,00) innerhalb von 3 Jahren zurückbezahlt werden müssen, was nur einkommensstarke Schuldner schultern können. Im Hinblick auf die Erteilung der Restschuldbefreiung nach 5 Jahren sollte ein Schuldner abwägen, ob er angesichts seiner ohnehin angespannten finanziellen Situation freiwillig Gelder, die er unterhalb der Pfändungsfreigrenze gar nicht bezahlen müsste, bezahlen will, nur um ein Jahr früher die Restschuldbefreiung zu erlangen, oder ob er besser ein weiteres Jahr wartet und dafür nichts bezahlt.

Die Verfahrenskosten sind zwar grundsätzlich bei Erteilung der Restschuldbefreiung, am Ende des Insolvenzverfahrens, fällig, werden jedoch bei geringen Einkünften, unterhalb der Pfändungsgrenze, weiterhin gestundet und nach weiteren 4 Jahren, also insgesamt nach 10 Jahren, vollständig erlassen.

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