Zur Vorbereitung einer Verbraucherinsolvenz gehört die Überlegung, welches vorhandene Vermögen man vor der Insolvenz noch „retten“ darf. Im Prinzip dürfen Sie gar nichts retten, aber viele tun es trotzdem und hoffen, nicht erwischt zu werden. Ob Sie das genau so versuchen, entscheiden Sie selbst.

 
Sicherlich wird es weiterhelfen, wenn Sie die Grenzen zwischen erlaubt und verboten kennen:

 
Erlaubt ist, wenn Sie Ihr Vermögen für den Lebensunterhalt Ihrer Familie maßvoll aufbrauchen. Maßvoll bedeutet: nicht wesentlich über den Pfändungsgrenzen.

Verdienen Sie beispielsweise bei einer Unterhaltspflicht 1.200 EUR netto, dürfen Sie vom Vermögen ca. 200 EUR monatlich zum Einkommen zugeben (auch ein höherer Betrag wird sicherlich noch toleriert).

Erlaubt ist natürlich auch, wenn Sie vom Ersparten die Schulden abbauen. Wie und wem Sie das Geld verteilen, bleibt Ihnen überlassen.

 
Erhalten Sie während der Insolvenz eine Erbschaft, geht der volle Betrag an den Insolvenzverwalter und während der Wohlverhaltensperiode zur Hälfte. Sie dürfen die Erbschaft aber ausschlagen. Möglicherweise werden die Miterben sich erkenntlich zeigen.

 
Sparen Sie Vermögenswirksame Leistungen oder eine Lebensversicherung an, macht es keinen Sinn, diese weiter zu bezahlen. Darüber freut sich nur der Insolvenzverwalter.

 

Besitzen Sie noch ein Auto?

Dürfen Sie es im Insolvenzverfahren behalten? Nein, das Auto fällt in die Insolvenzmasse.

Eine Ausnahme besteht, wenn Sie das Auto für die Ausübung Ihres Berufs brauchen und der Arbeitgeber hierzu eine schriftliche Bestätigung erteilt. Sind Sie beispielsweise Schichtarbeiter und erreichen den Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln, besteht solch ein Ausnahmefall.

 
Andernfalls müssen Sie das Fahrzeug dem Insolvenzverwalter zwecks Verwertung übergeben. Sie können ihr „eigenes“ Fahrzeug aber auch aus der Insolvenzmasse herauskaufen, indem Sie den aktuellen Schätzpreis bezahlen.

Möglich wäre aber auch, dass Ihnen ein Freund oder Verwandter ein Auto kauft und Sie damit fahren lässt. Die Kraftfahrzeugversicherung dürfen Sie auf Ihren Namen laufen lassen, Sie dürfen nur nicht Eigentümer des Fahrzeugs sein.

Quelle: Verbraucherinsolvenz was darf ich behalten

 

 

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