Im Insolvenzverfahren können Sie nach wie vor tun und lassen, was Sie wollen. Sie müssen den Insolvenzverwalter beispielsweise nicht fragen, ob Sie in den Urlaub fahren oder die Wohnung wechseln dürfen. Der Insolvenzverwalter ist nur für die Insolvenzmasse da. Das heißt: Wie Sie Ihr pfändungsfreies Einkommen ausgeben, geht nach wie niemanden etwas an!
 
Sobald der Insolvenzverwalter die Verwertung der Insolvenzmasse und die Feststellung aller Schulden abgeschlossen hat, bestimmt das Insolvenzgericht den Schlusstermin. Bei der Regelinsolvenz kommt es zum Schlusstermin erfahrungsgemäß erst nach ca. 3 -4 Jahren.
 
Mit dem Schlusstermin endet die eigentliche Insolvenz und es beginnt die Wohlverhaltenszeit.
 
Insolvenz und Wohlverhaltenszeit zusammen dauern auf den Tag genau sechs Jahre, ab dem Gerichtsbeschluss, mit dem das Gericht die Verbraucherinsolvenz eröffnet hat.
 
Sind die sechs Jahre Gesamtzeit schließlich abgelaufen, erlässt das Gericht einen Beschluss, der Sie von allen Schulden befreit. Die Schufa vermerkt nochmals für drei Jahre, dass Sie eine Verbraucherinsolvenz durchlaufen haben. Dann ist auch dieser Eintrag gelöscht.
 

Dann sind Sie schuldenfrei ?

Quelle: Wohlverhaltenszeit

 

 

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Wie die Insolvenz verläuft, liegt insbesondere an der Person des Insolvenzverwalters und wie Sie mit der neuen Situation zurecht kommen. Deshalb hierzu ein paar Verhaltenstipps: Bedenken Sie, der Insolvenzverwalter ist nicht Ihr Freund, sondern Ihr Feind. Behandeln Sie ihn respektvoll.
 
Der Insolvenzverwalter ist auch nicht Ihr Rechtsanwalt. Das heißt, er wird kaum reagieren, wenn Sie Fragen haben oder mit ihm sprechen wollen. Dazu ist er nicht verpflichtet.
 
Lassen Sie den Treuhänder deswegen in Ruhe. Wenn er etwas von Ihnen will, wird er sich SCHRIFTLICH bei Ihnen melden. Beantworten Sie seine schriftlichen Anfragen ebenfalls schriftlich und behalten Sie eine Kopie Ihres Schreibens als Nachweis.
 
Neben Ihren Einkommensverhältnissen recherchiert der Treuhänder auch nach Steuerrückerstattungsansprüchen und Betriebskostenerstattung, weil beides zur Insolvenzmasse gehört. Also wird er entsprechende Unterlagen von Ihnen abfordern.
 
Im Insolvenzverfahren können Sie nach wie vor tun und lassen, was Sie wollen. Sie müssen den Insolvenzverwalter beispielsweise nicht fragen, ob Sie in den Urlaub fahren oder die Wohnung wechseln dürfen.
 

Der Insolvenzverwalter ist nur für die Insolvenzmasse da. Das heißt: Wie Sie Ihr pfändungsfreies Einkommen ausgeben, geht nach wie niemanden etwas an!

Sie müssen nur in zwei Fällen von sich aus automatisch tätig werden: Wenn Sie umziehen oder wenn sich Ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse ändern. Informieren Sie den Insolvenzverwalter darüber ebenfalls schriftlich.
 
Irgendwann hat das Verfahren sich eingespielt und Sie werden nichts mehr von dem Treuhänder oder Gericht hören. Das ist normal und ein gutes Zeichen. Lassen Sie es so laufen.
 
Vergessen Sie nie, dass auch Sie als Schuldner nicht rechtlos sind. Sollte der Insolvenzverwalter die Grenzen überschreiten, ist eine Beschwerde beim Insolvenzgericht durchaus angebracht.
 
In der Regel dauert das eigentliche Insolvenzverfahren etwa ein bis zwei Jahre. Die Aufgaben des Insolvenzverwalters bestehen in dieser Zeit einerseits darin, die genaue Höhe Ihrer Schulden zu ermitteln und andererseits die Insolvenzmasse zu Geld zu machen.
 
„Zu Geld machen“ bedeutet hier zweierlei. Einerseits verwertet der Insolvenzverwalter alle Lebensversicherungen, Sparbücher, Fahrzeuge, usw. und schreibt den Verwertungserlös einem Sonderkonto gut.
 
Andererseits pfändet er – falls vorhanden – den pfändbaren Teil Ihres Einkommens.
 
Sobald der Insolvenzverwalter die Verwertung der Insolvenzmasse und die Feststellung aller Schulden abgeschlossen hat, bestimmt das Insolvenzgericht den Schlusstermin. Dort verteilt das Gericht die Insolvenzmasse an die Gläubiger.
 
Damit ist das eigentliche Insolvenzverfahren abgeschlossen.

Quelle: Verbraucherinsolvenzverfahren Ablauf

 

 

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Weiter mit Punkt 13 “Die Wohlverhaltenszeit”

Die Bearbeitungszeit der Gerichte liegt derzeit bei etwa vier bis sechs Wochen. Haben Sie bis dahin nichts gehört, sollten Sie unbedingt nachhaken. Immer wieder kommt es vor, dass Insolvenzanträge bei Gericht verloren gehen. Geht alles gut und haben sich keine Beanstandungen ergeben, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren.
 
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter, in der Verbraucherinsolvenz auch Treuhänder genannt.

Dieser lädt Sie ein, zu einem Interview in seiner Kanzlei. Nehmen Sie diesen Termin unbedingt wahr.
 
Sollte Ihnen etwas dazwischen kommen, rufen Sie bitte an und bitten um Terminsverlegung.
 
Wahrscheinlich wird das Einladungsschreiben des Treuhänders ein Auskunftsformular enthalten, in dem Sie nochmals Ihre Vermögenssituation erklären müssen. Auch wenn sich die Informationen wiederholen, bitte ausfüllen.
 
Dann übernimmt der Insolvenzverwalter das Verfahren.
 
Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet ist, können Sie auch einen Insolvenzplan für Verbraucher bei Gericht vorlegen. Damit gelingt Ihnen eine schnelle Entschuldung binnen Jahresfrist.

Quelle: Verbraucherinsolvenz Treuhänder Gericht

 

 

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Weiter mit Punkt 12 “So verläuft eine Verbraucherinsolvenz”

Nachdem die außergerichtliche Schuldenbereinigung beendet ist, übersenden wir den Verbraucherinsolvenzantrag an das zuständige Insolvenzgericht. Wiederum ca. vier Wochen später, erhalten Sie vom Insolvenzgericht einen Gerichtsbeschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen …. Ab diesem Tag beginnt das Verfahren und auf den Tag genau sechs Jahre später sind Sie schuldenfrei.
 

Von nun an dürfen die Gläubiger Sie nicht mehr belästigen und Gerichtsvollzieherbesuche haben sich ebenfalls erledigt.

Sollten Sie dennoch weitere Post von den Gläubigern erhalten, ist diese bedeutungslos.

 
Taucht allerdings ein vergessener Gläubiger auf, der nicht in der Gläubigerliste des Insolvenzantrages steht, müssen Sie diese Post unbedingt aufbewahren und dem späteren Insolvenzverwalter mitbringen.

Quelle: Verbraucherinsolvenzantrag zum Gericht

 

 

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Weiter mit Punkt 11 “Das Gericht eröffnet die Verbraucherinsolvenz”

Die Aufgabe Ihres Beraters besteht darin, Sie über die Insolvenz aufzuklären und den Insolvenzantrag auszuarbeiten.
 

Hierzu muss der Berater einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan entwerfen, in dem alle Gläubiger samt aktuellem Schuldenstand und Quote aufgelistet sind.

Der Schuldenbereinigungsplan enthält außerdem Angaben zu Ihrem Einkommen und einen Vorschlag, wie die Schulden zurückzuführen sind.

Diesen Schuldenbereinigungsplan sendet der Berater den Gläubigern und fordert sie binnen vier Wochen zur Zustimmung auf.
 
In der Regel kommt der Schuldenbereinigungsplan nicht zustande. Aber das macht nichts, denn nun ist der Weg zur eigentlichen Verbraucherinsolvenz frei und wir können Ihren Antrag zwecks Schuldenbefreiung bei Gericht einreichen.

 
Der Schuldenbereinigungsplan muss exakt und vollständig sein. Bitte überprüfen Sie den Plan und verlassen Sie sich nicht blind auf den Berater. Ist etwas falsch oder unvollständig, baden Sie es aus und nicht der Berater.

Quelle: Verbraucherinsolvenz außergerichtliche Schuldenbereinigung

 

 

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Weiter mit Punkt 10 “Den Antrag bei Gericht einreichen”

Suchen Sie sich von Beginn an einen Berater, der für Sie die Verbraucherinsolvenz einleitet. Als Berater kommen entweder öffentliche Schuldenberatungsstellen oder spezialisierte Rechtsanwälte in Betracht. Beide Möglichkeiten bieten ihre Vor- und Nachteile.

 
Die öffentliche Schuldnerberatung kostet Sie kein Geld, Sie müssen jedoch lange Wartezeiten in Kauf nehmen. Einige meiner Mandanten haben bereits eine öffentliche Schuldnerberatung aufgesucht, bevorzugen nach dieser Erfahrung jedoch lieber eine anwaltliche Beratung.

 
Die bessere Wahl sind meines Erachtens spezialisierte Rechtsanwälte. Ein solcher Rechtsanwalt müsste Ihren Antrag binnen drei Monaten bearbeitet und bei Gericht eingereicht haben. Er ist der Profi in allen Fragen zum Insolvenzverfahren.

Der Nachteil des Rechtsanwalts besteht darin, dass er Geld von Ihnen will und das ist in Ihrer Situation bekanntlich besonders knapp. Früher gab es hierzu Beratungshilfe, aber diese wurde nahezu vollständig abgeschafft.
 

Damit Sie sich meine Beratung trotzdem leisten können, halte ich meine Gebühren so gering wie mir als Rechtsanwalt gemäß Gebührenordnung gerade noch erlaubt und eine Zahlung in Raten ist ebenfalls möglich.

 
Ein Hinweis noch: Unter dem Dach von www.Online-Schuldenfrei.de habe ich die Vorteile einer öffentlichen Schuldenberatung und die einer anwaltlichen Beratung miteinander vereint: Das Verfahren ist einerseits kostengünstig, andererseits schnell und präzise, wie die Beratung von einen Fachanwalt.

 
Sehen Sie sich doch nach dem Durchlesen dieses Textes dort mal um.

Quelle: Verbraucherinsolvenz Rechtsanwalt oder Schuldnerberatung

 

 

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Weiter mit Punkt 9 “Die außergerichtliche Schuldenbereinigung”

Zur Vorbereitung einer Verbraucherinsolvenz gehört die Überlegung, welches vorhandene Vermögen man vor der Insolvenz noch „retten“ darf. Im Prinzip dürfen Sie gar nichts retten, aber viele tun es trotzdem und hoffen, nicht erwischt zu werden. Ob Sie das genau so versuchen, entscheiden Sie selbst.

 
Sicherlich wird es weiterhelfen, wenn Sie die Grenzen zwischen erlaubt und verboten kennen:

 
Erlaubt ist, wenn Sie Ihr Vermögen für den Lebensunterhalt Ihrer Familie maßvoll aufbrauchen. Maßvoll bedeutet: nicht wesentlich über den Pfändungsgrenzen.

Verdienen Sie beispielsweise bei einer Unterhaltspflicht 1.200 EUR netto, dürfen Sie vom Vermögen ca. 200 EUR monatlich zum Einkommen zugeben (auch ein höherer Betrag wird sicherlich noch toleriert).

Erlaubt ist natürlich auch, wenn Sie vom Ersparten die Schulden abbauen. Wie und wem Sie das Geld verteilen, bleibt Ihnen überlassen.

 
Erhalten Sie während der Insolvenz eine Erbschaft, geht der volle Betrag an den Insolvenzverwalter und während der Wohlverhaltensperiode zur Hälfte. Sie dürfen die Erbschaft aber ausschlagen. Möglicherweise werden die Miterben sich erkenntlich zeigen.

 
Sparen Sie Vermögenswirksame Leistungen oder eine Lebensversicherung an, macht es keinen Sinn, diese weiter zu bezahlen. Darüber freut sich nur der Insolvenzverwalter.

 

Besitzen Sie noch ein Auto?

Dürfen Sie es im Insolvenzverfahren behalten? Nein, das Auto fällt in die Insolvenzmasse.

Eine Ausnahme besteht, wenn Sie das Auto für die Ausübung Ihres Berufs brauchen und der Arbeitgeber hierzu eine schriftliche Bestätigung erteilt. Sind Sie beispielsweise Schichtarbeiter und erreichen den Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln, besteht solch ein Ausnahmefall.

 
Andernfalls müssen Sie das Fahrzeug dem Insolvenzverwalter zwecks Verwertung übergeben. Sie können ihr „eigenes“ Fahrzeug aber auch aus der Insolvenzmasse herauskaufen, indem Sie den aktuellen Schätzpreis bezahlen.

Möglich wäre aber auch, dass Ihnen ein Freund oder Verwandter ein Auto kauft und Sie damit fahren lässt. Die Kraftfahrzeugversicherung dürfen Sie auf Ihren Namen laufen lassen, Sie dürfen nur nicht Eigentümer des Fahrzeugs sein.

Quelle: Verbraucherinsolvenz was darf ich behalten

 

 

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Weiter mit Punkt 8 “Nehmen Sie sich einen Berater”

Nachdem das neue Konto eingerichtet ist, stellen Sie jegliche Zahlungen an die alten Gläubiger ein.

Miete, Strom und alle anderen lebenswichtigen Dinge bedienen Sie natürlich weiter. Bei den anderen Gläubigern aber gibt es keine Ausnahme. Pleite ist pleite, Sie bezahlen nichts und niemanden mehr!
 

Selbst die Aufforderung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sollte Sie nicht zu weiteren Zahlungen bewegen.
 

Mit der Verbraucherinsolvenz wird eine eidesstattliche Versicherung wirkungslos. Deshalb macht es keinen Sinn, wenn Sie sich davor drücken.

 
Sie müssen die eidesstattliche Versicherung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers zwar erklären, aber dies wirkt sich in keinster Weise auf die spätere Restschuldbefreiung aus.

 
Sollten Sie nach Zahlungseinstellung von den Gläubigern Anrufe oder Post erhalten, ist es im Prinzip völlig egal, wie Sie darauf reagieren. Das Thema „Schulden“ ist für Sie erledigt, man soll Sie in Ruhe lassen.

 
Endgültigen Pfändungsschutz erhalten Sie erst mit dem Gerichtsbeschluss über die Eröffnung der Insolvenz.

Quelle: Verbraucherinsolvenz Zahlungen an Gläubiger einstellen

 

 

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Weiter mit Punkt 7 “Retten Sie, was gerettet werden darf”