Zur Vorbereitung einer Insolvenz ist es besonders wichtig, dass Sie ein neues Gehaltskonto einrichten. Befindet sich das derzeitige Gehaltskonto im Minus, ist ein neues Konto geradezu überlebenswichtig.

Mit dem neuen Konto vermeiden Sie zweierlei:

    • Kontopfändung: Weil das Konto neu ist und deswegen kein Gläubiger kennt, kann es vorläufig nicht gepfändet werden.

 

  • Totalverlust eines Monatseinkommens: Ist Ihr Gehaltskonto derzeit im Minus, wird die Bank das Konto schließen, sobald sie von der Insolvenz erfährt. Dann fehlt Ihnen ein Monatsgehalt. Die Freigabe ist nicht gerichtlich erzwingbar, weil die Bank Ihr Gehalt mit den Schulden verrechnen darf.

Suchen Sie sich eine neue Bank und eröffnen Sie ein neues Konto. Die Bank mit dem alten (Minus-) Konto behandeln Sie ab sofort wie einen Gläubiger im Insolvenzverfahren (und tragen Sie die alte Bank auch in der Gläubigerliste ein).

 
Will Ihnen die neue Bank aufgrund von SCHUFA-Einträgen kein neues Konto geben, fragen Sie nach einem so genannten Pfändungsschutz-Konto oder auch P-Konto genannt.

Das P-Konto schützt vor Pfändung und die Banken sind verpflichtet, Ihnen ein solches Konto einzurichten. Das ist die gute Nachricht.

Allerdings hat ein P-Konto seine Tücken, die Sie unbedingt beachten müssen:
 

Das P-Konto schützt immer nur das Guthaben unter dem so genannten Sockelbetrag. Der Sockelbetrag beginnt bei 1.050 EUR.

Ist das Guthaben auf dem P-Konto höher als der Sockelbetrag wird dieser Betrag automatisch abgeschöpft. Solange Sie unterhalb dem Sockelbetrag verdienen, ist das egal, aber wenn Sie beispielsweise 1.500 EUR netto verdienen, würde man Ihnen 450 EUR vom Konto abschöpfen.
 

Dies ist ärgerlich, denn eigentlich steht den Gläubigern gemäß gesetzlicher Pfändungstabelle lediglich ein Betrag von ca. 300 EUR zu. 150 EUR gehen durch das P-Konto verloren.

Um dies zu vermeiden, muss man später bei Gericht extra einen Antrag auf Erhöhung des Sockelbetrages stellen. Das ist kompliziert und aufwändig, aber anders kommen Sie nicht an das Geld, das Ihnen gesetzlich zusteht.
 

Falls Sie Unterhaltspflichten haben oder Kindergeld beziehen, können Sie sich von uns eine Bescheinigung über die Erhöhung des Sockelbetrages ausstellen lassen, welche Sie zur Bank einreichen. Der Sockelbetrag erhöht sich dann bei einer Unterhaltspflicht auf 1.665 EUR, (Pfändungsgrenze 1.470 EUR plus Kindergeld 185 EUR).

 
Achtung: Das Guthaben auf dem P-Konto muss außerdem zum Monatsende vollständig aufgebraucht sein, sonst wird die Bank auch diesen Betrag automatisch abschöpfen. Sparen mit einem P-Konto geht also nur unter dem Kopfkissen.

Auch wenn das P-Konto ziemliche Umstände bereiten kann: Eröffnen Sie dennoch ein P-Konto und nicht ein normales Konto. Solange das Konto nicht gepfändet ist, funktioniert das P-Konto ohnehin wie ein normales Konto und später in der Insolvenz werden Sie das P-Konto ohnehin brauchen.

 
Es hat sich in den letzten Jahren durchgesetzt, dass die Insolvenzverwalter normale Konten als zur Insolvenzmasse gehörend ansehen und auflösen und das Guthaben verwerten. Nur das P-Konto schützt Sie vor derartigen Unanehmlichkeiten.

 
Sobald das neue Konto eingerichtet ist, lassen Sie dorthin sofort Ihr Einkommen überweisen. Melden Sie außerdem alle wichtigen Zahlungen, wie z. B. Miete, auf das neue Konto an. Das alte Konto können Sie dann einfach ignorieren und „an die Wand fahren“ lassen. Darum wird sich der Insolvenzverwalter später kümmern.

Quelle: Verbraucherinsolvenz neues Konto einrichten

 

 

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Weiter mit Punkt 6 “Stellen Sie Zahlungen ein”

Als erste Maßnahme zur Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz sammeln Sie bitte die Gläubigerpost.

Mit „Gläubigerpost“ meine ich alle Drohbriefe, Mahnungen, Gerichtsurteile, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Pfändungsprotokolle sowie Protokolle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Heften Sie die Gläubigerpost am besten in einen Ringbuchordner, sortiert nach Gläubigern, den jeweils aktuellsten Schriftwechsel obenauf.

Wichtig ist es, dass Sie alle Gläubiger erfassen. Auf die genaue Höhe der Schuld kommt es nicht an, weil wir den Schuldenstand ohnehin abfragen.

Anhand Ihres Ringbuchordners werden wir die Gläubigerliste des Insolvenzantrages ausfüllen. Das ist komplizierter, als Sie denken.
 

Es reicht nicht, die Gläubigeranschriften nur ungefähr zu benennen, sondern die Anschriften müssen zustellungsfähig sein.
 

Zustellungsfähig bedeutet, sämtliche Aktenzeichen der Gläubiger, genauestes Benennen der Firmennamen, Namen der vertretungsberechtigten Geschäftsführer, usw.

Gläubiger und Gläubigervertreter dürfen ebenfalls nicht verwechselt werden. Der Gläubiger ist die Stelle, der man Geld schuldet. Der Gläubigervertreter hingegen treibt das Geld für den Gläubiger ein. Ein Inkassobüro kann also niemals ein Gläubiger sein. Bei der Gläubigerliste sind Richter äußerst penibel, kleinste Auffälligkeiten führen zu Beanstandungen des Gerichts.

 
Quelle: Verbraucherinsolvenz vorbereiten Gläubigerpost sammeln

 

 

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Weiter mit Punkt 5 “Eröffnen Sie ein neues Konto”

Wer eine Verbraucherinsolvenz beantragen will, muss sich an eine öffentliche Schuldnerberatung wenden oder an eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.

Diese Schuldnerberatung oder Rechtsanwaltskanzlei wird für Sie eine außergerichtliche Schuldenbereinigung durchführen. Wenn diese scheitert, ist der Weg zur Verbraucherinsolvenz frei.
 

Bitte verwechseln Sie die außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht mit dem Freiwilligen Schuldenvergleich, der als Alternative zur Verbraucherinsolvenz zur Verfügung steht.
 

Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist eine Voraussetzung für die Verbraucherinsolvenz und hat deren Eröffnung zum Ziel.
 

Der Freiwillige Schuldenvergleich hingegen will eine Verbraucherinsolvenz vermeiden. Die Entschuldung erfolgt nicht über die Insolvenz, sondern per Teilzahlungsvergleich gemäß § 779 BGB.

 
Die Entschuldung mittels Teilzahlungsvergleichs ist weitaus aufwendiger und deswegen teurer, als eine Verbraucherinsolvenz.

Quelle: Verbraucherinsolvenz vorbereiten mit Schuldenbereinigungsplan

 

 

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Weiter mit Punkt 4 “Sammeln Sie Gläubigerpost”

Am Anfang der Verbraucherinsolvenz steht der Verbraucherinsolvenzantrag. Dies ist ein gesetzlich vorgegebenes Musterformular, in welchem sehr ausführlich Ihre finanziellen Verhältnisse wie Einkommen und Schulden abgefragt werden. Der Antrag ist SEHR sorgfältig auszufüllen. Besitzen Sie beispielsweise noch ein altes Konto mit einem Guthaben von 3 EUR, geben Sie dieses an. Oder Sie schließen es vor dem Insolvenzverfahren.
Denken Sie beispielsweise auch daran, Ihre vermögenswirksamen Leistungen anzugeben.

Das Ausfüllen wird in der Regel von der Kanzlei oder Schuldnerberatung übernommen. Diese müssen Sie ohnehin mit der außergerichtlichen Schuldenbereinigung beauftragen.

Auch wenn die Kanzlei den Antrag ausfüllt, überprüfen Sie ihn auf jeden Fall auf Vollständigkeit. Im Zweifel halten Sie den Kopf dafür hin, dass alles richtig ist.

Ein unvollständiger Insolvenzantrag kann einen Gläubiger in Versuchung bringen, Ihnen die Restschuldbefreiung streitig zu machen. Dies muss nicht sein.

Achten Sie bitte auch darauf, dass diejenigen Personen und Firmen, denen Sie Geld schulden, in der Gläubigerliste des Insolvenzantrages vollständig aufgelistet sind.

Die Höhe der Schulden muss ebenfalls stimmen.

Quelle: Verbraucherinsolvenzantrag richtig ausfüllen

 

 

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Weiter mit Punkt 3 “Wie Sie eine Insolvenz vorbereiten”

So richtig über die Schulden bewusst, werden sich die Betroffenen sobald die erste Pfändung droht.

Dann geben sie alles und wollen eine Pfändung oder den Besuch des Gerichtsvollziehers um jeden Preis vermeiden. Häufig höre ich das Zitat: „Wir leben vom Kindergeld, vom normalen Einkommen bezahlen wir Schulden“.
 

Dieser Zustand wird jahrelang durchgehalten. Erst nachdem sich stressbedingt ernsthafte Gesundheitsprobleme einstellen und schließlich gar nichts mehr geht, suchen die Betroffenen nach Hilfe.
 

Die jahrelange Quälerei muss nicht sein. Wenn die Schuldenfalle zuschnappt, dann ist das eben so. Man sollte sich nichts vormachen.

Wie kann man beispielsweise bei einem Gehalt von 1.200 EUR jemals 20.000 EUR Schulden zurückzahlen? Ist der Kredit bereits gekündigt, zahlen Sie mindestens 2.500 EUR Zinsen pro Jahr.
 

Leider wissen viele Betroffene nicht, dass sie nur den pfändbaren Teil ihres Einkommens für Schulden aufwenden müssen.

Anstelle sich auf die Pfändungsgrenzen zu berufen, bringen die Betroffenen lieber jeden Cent zur Begleichung der Schulden auf. Geld zum Leben bleibt da nicht übrig. Rechnungen werden geschoben, es entstehen neue Löcher.
 

Wer in einer ähnlichen Situation steckt, sollte vernünftig sein. Er sollte alle Zahlungen einstellen und eine Verbraucherinsolvenz beantragen.

Mit der Verbraucherinsolvenz enden alle Pfändungsversuche und nach sechs Jahren ist man schuldenfrei. Auch wenn dies eine lange Zeit ist, so besteht zumindest wieder Hoffung und in das Leben kehrt wieder Ruhe ein.
 

Quelle: Verbraucherinsolvenz Pfändung Rechtsanwalt Franzke Berlin

 

 

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Weiter mit Punkt 2 “Der Antrag auf Verbraucherinsolvenz”

Privatinsolvenz für Verbraucher Jedermann kann durch widrige Umstände völlig unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten. Der Druck der Gläubiger und der wachsende Schuldenberg rauben dem Betroffenen jede positive Zukunfts-Perspektive. Die Privatinsolvenz mit daran anschließender Restschuldbefreiung bietet verschuldeten Personen einen Weg aus der Überschuldung. Aus dieser Sichtweise kann die Verbraucherinsolvenz durchaus positiv gewertet werden: Es ist der Beginn eines finanziellen Neuanfangs.

Vier Tipps vor dem Insolvenzantrag

1. Nehmen Sie Gehaltspfändungen halbwegs gelassen

Zunächst müssen Sie wissen, dass Ihnen nicht das gesamte Einkommen gepfändet wird, sondern nur ein Teil davon. Die Höhe hängt vom Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten ab.

Über den Freibetrag können Sie auch in der Verbraucherinsolvenz nach Belieben verfügen. Wenn Sie bedenken, dass ab sofort keine Gläubigerzahlungen mehr leisten müssen und Ihnen der gesamte Freibetrag fürs Leben zur Verfügung steht, werden Sie wieder ganz ordentlich leben können.

Auch eine Gehaltspfändung beim Arbeitgeber müssen Sie nicht befürchten, dies ist kein Entlassungsgrund.

2. Eröffnen Sie ein neues Konto

Falls Ihr Girokonto im Minus ist oder bereits gesperrt, wird die Bank Ihnen das Konto wahrscheinlich fristlos kündigen. Das gleiche gilt, wenn Ihr Girokonto zwar ein Plus aufweist, Sie aber bei der gleichen Bank anderweitig Schulden haben.

Nach einer fristlosen Kündigung stehen Sie möglicherweise ohne Geld da, weil nicht mal mehr eine Einkommens-Überweisung erfolgen kann. Diese Situation müssen Sie unbedingt vermeiden!

Suchen Sie sich eine neue Bank und eröffnen Sie ein neues Konto. Die Bank mit dem alten (Minus-) Konto behandeln Sie ab sofort wie einen Gläubiger in der Verbraucherinsolvenz. Lesen Sie hier, wie Sie auch bei negativem Schufa-Eintrag ein neues Konto bekommen.

3. Stellen Sie die Zahlungen ein

Nachdem das neue Konto eingerichtet ist, stellen Sie jegliche Zahlungen an die Gläubiger ein. Miete, Strom und alle Dauerschuldverhältnisse, die auch im „neuen Leben“ gelten sollen, bedienen Sie natürlich weiter. Ansonsten gibt es keine Ausnahme. Pleite ist pleite!

Auch die Androhung des Gerichtsvollziehers oder gar Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann Ihnen gleichgültig sein. Haben Sie sich für die Verbraucherinsolvenz entschieden, verschlechtert die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Ihre Rechtslage nicht.

4. Retten Sie, was gerettet werden darf

Machen Sie sich Gedanken darüber, welche Ihrer Vermögenswerte Sie vor der Verbraucherinsolvenz noch „retten“ können.

Besitzen Sie beispielsweise ein Auto oder eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von etwa 1000 Euro, werden Sie sich überlegen, ob Sie diese vorher auflösen und das Geld verwenden können.

Grundsätzlich gilt: Derartige „Beseitigungsmaßnahmen“ sind bei Strafe verboten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie das Geld zum Lebensunterhalt brauchen.

Lösen Sie beispielsweise die schon erwähnte Lebensversicherung für 1000 Euro auf, so wird man das tolerieren, wenn Sie von dem Geld Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Das heißt im Klartext, dass Sie bei einem Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze einen Betrag bis zur Pfändungsgrenze zuschießen dürfen. Von allem, was darüber liegt, lassen Sie besser die Finger.

 

Quelle: Verbraucherinsolvenz Private Insolvenz Rechtsanwalt Franzke Berlin

Insolvenzplan – Einjährige Privatinsolvenz Falls Ihnen die gewöhnliche Insolvenz mit der fünfjährigen Laufzeit zu lange dauert, wählen Sie die Privatinsolvenz mit Insolvenzplan. Damit können Sie die reguläre fünfjährige Laufzeit der Privatinsolvenz auf wenige Monate verkürzen.

Was ist das: Insolvenzplan bzw. Einjährige Privatinsolvenz?

Die einjährige Privatinsolvenz beginnen Sie wie eine normale Regel- oder Verbraucherinsolvenz. Ca zwei Monate nachdem das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet hat, nehmen Sie die Abkürzung und bieten den Gläubigern eine Sonderzahlung zwischen 1 % und 20 % der Schulden an. Akzeptieren die Gläubiger Ihr Angebot, entfallen alle Restschulden und das Gericht beendet die Insolvenz sofort.

Die Rechtsform Ihres Angebotes an die Gläubiger nennt man „Insolvenzplan“.

Die Entscheidung über den Insolvenzplan fällen die Gläubiger in einem Abstimmungstermin bei Gericht. Die Zustimmung zum Insolvenzplan ist gesetzlich gewollt und erleichtert. Nicht jeder einzelne Gläubiger muss zustimmen. Eine einfache Mehrheit der zum Abstimmungstermin ANWESENDEN Gläubiger reicht aus.

Banken, Finanzämter, Inkassobüros usw. ignorieren in der Regel den Abstimmungstermin aus Kostengründen. Gibt es nun einen wohlgesonnenen Gläubiger, der als einziger zum Abstimmungstermin erscheint und für den Insolvenzplan stimmt, ist er angenommen. Alle anderen Gläubiger müssen dies akzeptieren.

Zwei Wochen später schütten Sie die Sonderzahlung aus. Danach beendet das Gericht Ihre Insolvenz. Genau wie versprochen, sind Sie innerhalb eines Jahres von den Schulden befreit.

So funktioniert der Insolvenzplan

Der Insolvenzplan ist ein Schuldenvergleich unter gerichtlicher Aufsicht, den Sie den Gläubigern anbieten. Im Gegensatz zu außergerichtlichen Schuldenvergleichen muss beim Insolvenzplan nicht jeder Gläubiger zustimmen, sondern die einfache Mehrheit der zum Abstimmungstermin persönlich anwesenden Gläubiger reicht aus.

Genau diese gesetzliche Regelung ist Ihre Chance! Erfahrungsgemäß interessieren sich Gläubiger nicht für den Ausgang eines Insolvenzplanverfahrens. Oft stehe ich zusammen mit dem wohlgesonnenen Gläubiger im Termin alleine da. Gehen Sie mit Sicherheit davon aus, dass Banken, Finanzämter, Inkassobüros usw. aus Kostengründen nicht zum Abstimmungstermin erscheinen.

Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt: Den zustimmenden Gläubigern soll die Abstimmung möglichst erleichtert und den ablehnenden Gläubigern möglichst erschwert werden.

Verfügen Sie nun über einen wohlgesonnenen Gläubiger, der im Idealfall als einziger den Termin wahrnimmt und für den Insolvenzplan stimmt, ist der Plan angenommen. Alle anderen Gläubiger müssen dies akzeptieren.

So viel kostet der Insolvenzplan

Ein fester Prozentsatz oder Geldbetrag ist nicht vorgeschrieben. Das verkürzte Verfahren verlangt lediglich eine Besserstellung der Gläubiger gegenüber der regulären fünfjährigen Insolvenz. Das heißt: Die Planinsolvenz muss den Gläubigern mehr Geld bieten, als Sie als Schuldner in einer regulären Insolvenz erwirtschaften würden.

Ab wann eine Besserstellung eintritt, berechnen Sie wie folgt: Überschlagen Sie den monatlich pfändbaren Teil Ihres Einkommens und multiplizieren Sie ihn mal 60 (=Laufzeit reguläres Insolvenzverfahren). Dieses Ergebnis muss dir Planinsolvenz per Einmalzahlung überbieten.

Erfahrungsgemäß wird die Einmalzahlung zwischen 5.000 € und 20.000 € betragen, je nachdem wie viel Ihres Einkommens pfändbar ist. Das Geld für den Insolvenzplan erhalten die Gläubiger nur, falls sie den Insolvenzplan annehmen.

Das Geld darf keinesfalls von Ihnen selbst kommen, sondern stets von einer dritten Person. Man nennt diese Person den „Sponsor“ oder den „Plangarant“.

 

Insolvenzplan klingt gut, wo ist der Haken?

Das verkürzte Verfahren wird immer dann schwierig, wenn der betroffene Schuldner persönliche Feinde als Gläubiger hat. Ein verfeindeter Gläubiger nimmt den Zeit- und Kostenaufwand für die Wahrnehmung des Abstimmungstermins eher in Kauf, um dagegen zu stimmen.

Besteht ein solches Hindernis, weist man dem gefährlichen Gläubiger eine eigene Gläubigergruppe zu und allen anderen Gläubigern zwei weitere Gläubigergruppen. Stimmen zwei Gruppen für den Plan und eine dagegen, ist der ablehnende Gläubiger überstimmt und der Plan ist trotzdem angenommen.

Scheitert der Insolvenzplan dennoch, führt das Gericht die reguläre Insolvenz fort. Die angebotene Einmalzahlung darf der Sponsor behalten. Das Risiko, falls der Insolvenzplan scheitert, besteht ausschließlich in meinen anwaltlichen Kosten.

Wie beginnen?

Die einjährige Privatinsolvenz beginnen wir wie eine gewöhnliche Regel- oder Verbraucherinsolvenz, indem ich als Ihr Anwalt die Insolvenz für Sie vorbereite und bei Gericht beantrage.

Den eigentlichen Plan zur Abkürzung der Insolvenz legen wir nach dem so genannten Prüfungstermin vor, in dem die Forderungen der Gläubiger geprüft und festgestellt werden. Das ist ca. zwei Monate, nachdem das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet hat.

Quelle: Insolvenzplan ermöglicht einjährige Privatinsolvenz für Verbraucher

Mit der Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz können Sie Ihre Schulden in den Griff bekommen und wieder ein normales Leben führen.

Verbraucherinsolvenz bedeutet: Sie bezahlen keine Schulden mehr. Statt dessen müssen Sie einen Teil Ihres Einkommens abgeben. Nach sechs Jahren werden alle Schulden erlassen und Sie sind schuldenfrei.

Die Verbraucherinsolvenz ist für die Betroffenen eine wirkliche Erleichterung. Wer es nicht allein aus den Schulden schafft, sollte sich nichts vormachen. Besser als jahrelange Schuldenqual ist die Verbraucherinsolvenz allemal.

Wollen Sie eine Verbraucherinsolvenz vorbereiten, wird Ihnen mein „Fahrplan zur Privatinsolvenz“ eine wichtige Hilfe sein. In 13 kleinen Schritten erfahren Sie alles Wichtige zur Vorbereitung und zum Ablauf.

So vorbereitet, wird Ihnen die Entschuldung garantiert leicht und reibungslos gelingen.

Nur Mut: Die allermeisten meiner Mandanten erleben die Privatinsolvenz als Befreiung. Ich kenne niemanden, dem es nach der Insolvenz schlechter geht, als vorher.

  1. Wenn die Pfändung droht
  2. Der Antrag auf Verbraucherinsolvenz
  3. Wie Sie eine Insolvenz vorbereiten
  4. Sammeln Sie Gläubigerpost
  5. Eröffnen Sie ein neues Konto
  6. Stellen Sie Zahlungen ein
  7. Retten Sie, was gerettet werden darf
  8. Nehmen Sie sich einen Berater
  9. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung
  10. Den Antrag bei Gericht einreichen
  11. Das Gericht eröffnet die Verbraucherinsolvenz
  12. So verläuft eine Verbraucherinsolvenz
  13. Die Wohlverhaltenszeit

Dann sind Sie schuldenfrei.

Quelle: Fahrplan Verbraucherinsolvenz